Satzung

des Ehemaligenvereins des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen Logistik an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg  „WLO Alumni“  vom 19.06.2010

§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins 
(1) Der Verein führt den Namen „WLO Alumni“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. 
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Ziele des Vereins 
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung einschließlich der Studentenhilfe durch die personelle, materielle sowie finanzielle Förderung des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen Logistik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und dessen Studierenden und Absolventen. 
(2) Der Verein wird die besonderen Ausbildungsinhalte des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen Logistik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Öffentlichkeit und insbesondere bei für die Universitätsnachfolgezeit relevanten Einrichtungen bekannt machen. 
(3) Er unterstützt personell, materiell und finanziell profilbestimmende Maßnahmen des den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Logistik betreuenden Universitätsinstitutes. Dies geschieht insbesondere durch das Angebot von praxisbezogenen Projekten und die Unterstützung universitärer Projekte, sowie durch die Organisation und Durchführung von Exkursionen. Der Verein fungiert dabei in erster Linie als Ansprechpartner des Universitätsinstitutes. 
(4) Der Verein fördert des Weiteren den Kontakt zwischen den Studenten des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen Logistik und den Mitgliedern des Vereins. Dieser Kontakt bezieht sich vor allem auf  Informationsveranstaltungen zu den Themen Studium, Praktikum, Auslandssemester und Studien- bzw. Diplomarbeiten, in welchen die Mitglieder Ihre persönlichen Erfahrungen an die Studierenden weitergeben. 
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. 
(6) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand. 
(8) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden. 
(9) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch der Hilfe Dritter bedienen. 
(10) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell sowie ethnisch neutral. 

§ 3  Finanzierung des Vereins 
(1) Der Verein finanziert sich aus 

  • Mitgliedsbeiträgen, 
  • Gebühren, 
  • Spenden und
  • Zuwendungen. 

(2) Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung in Ergänzung dieser Satzung des Vereins. 

§ 4 Mitgliedschaft 
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Otto-von-Guericke Universität im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Logistik mindestens 2 Semester studiert hat und einen akademischen Abschluss nachweisen kann. 
(2) Nicht ordentliches Mitglied kann  jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinssatzung, speziell  § 2, anerkennt, insbesondere 

  • Einzelpersonen, 
  • Gesellschaften, 
  • Organisationen und 
  • Körperschaften. 

(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. 
(4) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Beitrages und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam. 
(5) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann einzelne natürliche Personen, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Studiums Wirtschaftsingenieurwesen Logistik erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(6) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann einzelne natürliche und juristische Personen, die besondere Leistungen zur Förderung des Ehemaligenvereins WLO Alumni erbracht haben, zu Förderern ernennen. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, 

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen, 
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. 

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge zur Aufnahme in die Tagungsordnung der Mitgliederversammlung zu stellen und ist in den Vorstand wählbar. (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, 

  • diese Satzung einzuhalten, 
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, 
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanziellen Verpflichtungen, 
  • innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. 
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand. Er kann unter Einhaltung einer 6-wöchentlichen Kündigungsfrist zum Jahresende erklärt werden. 
(3) Ein Mitglied kann sofort ausgeschlossen werden, wenn es  schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,  durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,  mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt. 
(4) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand und anschließender Abstimmung durch die Mitgliederversammlung. Es genügt eine einfache Mehrheit. 
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

§ 7 Organe des Vereins 
Die Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung und 
  • der Vorstand. 

§ 8 Die Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe per Email ist ausreichend. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung einem seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. 
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. 
(4) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. 
(5) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer, der vor jeder Versammlung bestimmt wird, zu protokollieren und den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 
(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. 
(7) Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. 
(9) Die Jahreshauptversammlung nimmt entgegen: 

  • den Bericht des Vorstandes und 
  • den Bericht des Kassenprüfers/ der Kassenprüfer. 

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen: 

  • die Wahl des Vorstandes, 
  • die Wahl der Kassenprüfer, 
  • die Entlastung des Vorstandes, 
  • der Jahreshaushaltsplan,
  • die Finanzordnung, 
  • Ausschluss von Mitgliedern 
  • und Anträge. 

§ 9 Der Vorstand 
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern: 

  • dem Vorsitzenden, 
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden, 
  • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und 
  • dem Kassierer. 

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. 
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand einen Vertreter, der auf der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen ist. 
(4) Der Vorstand leitet den Verein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei der unter § 9 (1) genannten Vorstandsmitglieder vertreten.  
(5) Aufgaben des Vorstandes sind  

  • die laufende Geschäftsführung des Vereins, 
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die 

Durchführung ihrer Beschlüsse. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden. 
(6) Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie muss mindestens 7 Tage vorher unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe per Email ist ausreichend. 
(7) Die Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
(9) Der Vorstand kann zur Durchsetzung bestimmter Aufgaben Mitglieder oder Kommissionen einsetzen, deren Leiter dem Vorstand rechenschaftspflichtig sind. 

§ 10 Kassenführung 
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen ab 100 € sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder der eines seiner Stellvertreter vorzunehmen. 

§ 11 Kassenprüfung 
(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zusammen mit der Wahl des Vorstandes mindestens einen Kassenprüfer. 
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 
(3) Kassenprüfer des Vereins haben das Recht und die Pflicht, das gesamte Finanz- und Rechnungswesen des Vereins, das heißt, die Kassen, Bücher und Belege des Vereins zu überwachen und zu prüfen. 
(4) Jährlich muss mindestens eine Kassenprüfung durchgeführt werden. 
(5) Die Ergebnisse von Kassenprüfungen sind dem Vorstand mitzuteilen und den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung vorzutragen. 

§ 12 Auflösung des Vereins 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. 
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen. 
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder seiner Rechtsfähigkeit wird eine Liquidation des Vereinsvermögens durchgeführt und übrig gebliebene Überschüsse fallen an dasjenige Institut der Fakultät Maschinenbau der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg, welches den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Logistik betreut. Dieses hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Lehrzwecke und –mittel einzusetzen. 

§ 13 Geschäftsjahr 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 14 Sprachliche Gleichstellung 
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form. 

§ 15 Geltungsvoraussetzung 
Die Satzung des Vereins, ihre Ordnungen sowie alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind für seine Mitglieder bindend. Beschlüsse müssen im Einklang mit der Satzung und der Finanzordnung stehen. 

§ 16 Schlussbestimmungen 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg in Kraft. 

§ 17 Salvatorische Klauseln 
Wenn eine Regelung nichtig ist, hat dies keine Nichtigkeit der restlichen Bestimmungen zur Folge.